Hypo Real - Jahrhundertchance oder Niete?
Das Spruchverfahren ist ein Verfahren im deutschen Gesellschaftsrecht.
Minderheitsaktionäre können in diesem Verfahren die Höhe von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen bei Strukturmaßnahmen, wie der Umwandlung von Gesellschaften, oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären durch das sogenannte Squeeze-out vor Gericht überprüfen lassen. Die Einführung des Spruchverfahrens verfolgt den Zweck, eine Verzögerung der Umsetzung von gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen durch einen Streit über die Höhe der Kompensation zu vermeiden.
Die Regelungen für das Verfahren, die bis dahin im Umwandlungsgesetz und im Aktiengesetz verstreut waren, wurden durch das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 vereinheitlicht. Es trat am 1. September 2003 in Kraft und wurde am 19. April 2007 zuletzt geändert (FNA 315-23).
http://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/BJNR083810003.html
Dieses Gesetz regelt das freiwillige Rechtsverfahren u.a. über die Höhe der Abfindung
bei Übertragung der Anteile von Minderheitsaktionären auf den Mehrheitsaktionär.
Genannt: Squeezeout. Speziell festgelegt in Par. 1 Nr.3 des Gesetzes.
Genau dieses Verfahren habe ich ja immer im Auge gehabt, ihm allein galt meine Inves-
tition (wie bei vielen anderen). Wie Ihr Euch erinnert, habe ich ja immer gesagt, dass es
mir ausschließlich um die Höhe der Abfindung geht und dass ich hier die einzige sichere
Chance sehe. - Zu den Einzelheiten:
Par. 3 d.G. besagt, dass JEDER ausgeschiedene Aktionär antragsberechtigt ist.
Par. 4 Nr. 3 gibt die für uns bindende Antragsfrist an, nämlich 3 Monate seit Eintragung
im Handelsregister. Das war nach meiner Erinnerung am 14. Oktober. Die Frist liefe
damit am 14. Januar ab (falls das Eintragungsdatum stimmt).
Bedeutsam ist Paragraph 6: danach stellt das Gericht Antragsberechtigten, die nicht
selbst Anträge stellen, einen gesetzlichen Vertreter!
Und für wen gilt nun die Entscheidung der Spruchkammer? Ich habe ja immer gesagt,
dass "man nichts zu tun braucht" (falls irgend jemand sonst klagt) und dass die Ent-
scheidung dann FÜR ALLE gilt. Da aber nachhaltige Zweifel herrschen, gebe ich den
fraglichen Paragraph (13 - Wirkung der Entscheidung) wörtlich wieder:
"Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle,
einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene
Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschie-
den sind."
Eigentlich ist damit auch die Kostenfrage beantwortet (sei erhebt sich für mich nicht, da
ich ja nicht klage. Dennoch: Paragraph 15 - "Kosten" Nr.2 besagt:
"Schuldner der Gerichtskosten ist nur der Antragsgegner"
Antragsgegner ist übrigens der Hauptaktionär, also der Bund; der muss blechen.
bis die anderen unseren Job machen. Und dann sind wir automatisch dabei. In rund
einem Monat wissen wir ja, wer den Advocatus diaboli macht.
Eine völlig andere Situation ergäbe sich allerdings, sofern eine der Klagen gegen den
Suqeezeout Erfolg hätte. Ob das dann erfreulich wäre, wüsste ich derzeit auch nicht.
Guckst Du hier:
"Nachricht
UPDATE: Dt Bank wird Risikovorsorge 2010 'signifikant' senken
Von Madeleine Nissen DOW JONES NEWSWIRES
FRANKFURT (Dow Jones)--Die Deutsche Bank AG rechnet im Jahr 2010 wegen sinkender Wertberichtigungen und einer Verbesserung im Kreditportfolio mit einer "signifikant" niedrigeren Risikovorsorge. Das sagte Risikovorstand Hugo Bänziger bei einer Investorenkonferenz am Dienstagmorgen. So deutlich hatte die Deutsche Bank sich bislang nicht zur Höhe der Risikovorsorge im neuen Jahr geäußert.
Die Aussage unterstützt die Worte des Vorstandsvorsitzenden Josef Ackermann, der sich trotz aller Risiken immer wieder zuversichtlich für die Entwicklung an den Finanzmärkten geäußert hatte. Deren Entwicklung spielt eine große Rolle für die Deutsche Bank, die den Löwenanteil ihrer Erträge aus dem Investmentbanking generieren will: Am Montagabend hatte Ackermann gesagt, er sehe für 2011 ein Potenzial für den Gewinn vor Steuern aus dem operativen Geschäft in Höhe von rund 10 Mrd EUR. Dazu soll allein das Investmentbanking 6,3 Mrd EUR beitragen.
Die anderen Geschäftsbereiche wie Global Transaction Banking, Asset and Wealth Management sowie Private and Business Clients machen mit jeweils 1,0 Mrd EUR bis maximal 1,5 Mrd EUR einen vergleichsweise kleinen Teil der anvisierten Vorsteuergewinne im Jahr 2011 aus.
Am Aktienmarkt gaben Deutsche-Bank-Aktien trotz der positiven Nachrichten nach. Händler nahmen einen Teil der Gewinne vom Vortag wieder mit, nachdem die Aktie am Montag als Reaktion auf die Erwartungen für 2011 rund 3% gestiegen war. Am Dienstagmittag verloren die Anteilsscheine der Deutschen Bank 1,2% auf 48,80 EUR. Börsianer hatten am Vortag die Erwartungen für 2011 begrüßt. Inhaltlich sei dem Markt aber klar, dass in dem nach wie vor unsicheren Umfeld Prognosen mit derart langem Vorlauf mehr als "Zielgrößen" zu verstehen seien, sagte ein Börsianer.
Am zweiten Tag der Investorenkonferenz stellten am Dienstag die einzelnen Bereichsvorstände die Entwicklung ihrer zu verantwortenden Geschäftsbereiche vor. In den Präsentationen wurden bislang gemachte Aussagen im Wesentlichen wiederholt.
Risikovorstand Bänziger bekräftigte die bisherige Marschrichtung und sagte, er sehe die Bank ausreichend kapitalisiert. Eine Kapitalerhöhung sei nur im Zusammenhang mit Akquisitionen denkbar, betonte auch er. Für die neuen regulatorischen Anforderungen an die Eigenkapitalquote sieht Bänziger die Bank gut gerüstet. Um die Anforderungen zu erfüllen, erwartet er einen Kapitalbedarf von zusätzlichen 5 Mrd EUR. Diese wolle die Deutsche Bank aber selber aufbringen und nicht die Aktionäre belasten, betonte Bänziger. Im dritten Quartal hatte die Tier-1-Kapitalquote der Bank 11,7% betragen.
Webseite: http://www.db.com -Von Madeleine Nissen, Dow Jones Newswires; +49 (0)69 - 29725 115, madeleine.nissen@dowjones.com DJG/maw/jhe Besuchen Sie auch unsere Webseite http://www.dowjones.de
(END) Dow Jones Newswires
December 15, 2009 05:45 ET (10:45 GMT)
© 2009 Dow Jones & Company, Inc."
http://kurse.focus.de/news/...ikovorsorge-2010_id_news_129049648.html
Versteh ich das richtig??
die nicht bewältigen wären. Über die laufenden Spruchverfahren gibt es übrigens öffent-
lich einsehbare Verzeichnisse, so dass sich jeder schlau machen kann.
tet, das Stuttgarter OLG habe mit Hinweis auf das Wertpapierübernahmegesetz ents-
chieden, dass im Spruchverfahren nach einem "übernahmerechtlichen Squeezeozt" die
Angemssenheit der Abfindung nicht überprüft werden könne! - Zitat:
"...
Entschließt sich der Erwerber, im Rahmen der Übernahme einer börsennotierten Gesell-
schaft die Minderheitsaktionäre durch einen Zwangsausschluss (Squeeze-out) aus der
Zielgesellschaft zu drängen, muss er ihnen eine angemessene Abfindung für den Verlust
ihrer Aktien zahlen. Was angemessen ist, kann jedoch nicht im Spruchverfahren
bestimmt werden.
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. 5. 2009 festgestellt, dass beim übernahme-
rechtlichen Squeeze-out die Angemessenheit der Abfindung nicht in einem Spruchverfah-
ren überprüft werden könne; der Gesetzgeber hätte dies bewusst ausgeschlossen.
Das Wertpapierübernahmegesetz enthält eine gesetzliche Vermutung, unter welchen
Voraussetzungen die Angemessenheit der Abfindung angenommen wird. Das OLG Stutt-
gart führt hierzu aus, dass diese Vermutung unwiderleglich sei. Der Minderheitsaktionär
könne demnach nicht geltend machen, dass der Unternehmenswert nach fundamental-
analytischen Bewertungsmethoden höher und der angebotene Preis je Aktie nicht ange-
messen sei."
Was das soll, muss ich erst mal recherchieren... - Link zum Artikel:
http://www.handelsblatt.com/...r-abfindung-im-spruchverfahren;2435644
Es muss selbstverständlich heißen "Angemessenheitsprüfung".
Ebenso grottenfalsch: "Squeeteozt". Wie kann man bloß.
Selbstverständlich muss es "Squeezeout" heißen. Usw. usw.
War wohl etwas geschockt. Ich bitte um Gnade.
Vielen Dank für den Link, Newbeeee, sehr spannend :-).
Bestand haben sollte, könnten wir uns sämtliche Hoffnungen auf Nachbesserung der
Abfindung in die Haare schmieren. Ich habe noch einiges dazu gelesen und es scheint
doch so zu sein, dass das Urteil der Spruchkammer jegliches Recht abspricht, die Abfin-
dung anzugreifen. So sagt es u.a., die ausgeschiedenen Aktionäre hätten "kein Meist-
begünstigungsrecht"; sofern die Berechnungskautelen eingehalten seien, sei die Abfin-
dung (i.S.d. GG) "angemessen"; keinesfalls müsse sie dem "Unternehmenswert"
entsprechen.
Das widerläuft erstens dem SpruchG selbst und zweitens allem, was ich bisher erlebt
habe. Ich würde meine Hand aber nicht dafür ins Feuer legen. Durchaus kann es sein,
dass das WPPüG in Richtung des OLG-Urteils auszulegen ist. Entscheidend dafür ist
wiederum die Auslegung des GG.
Insgesamt eine schwerwiegende Drohung, die da im Raum steht; und ich wundere
mich doch sehr, dass Euch das offenbar alle kalt lässt.
Ich werde gespannt beobachten, wie die HRE-Großaktionäre auf dieses Urteil reagie-
ren und wie sie es auslegen.
Ich stelle Deine "Fundsache" mal in das neue Forum der HRE-Geschädigten, mal sehen, was dort dazu gesagt wird :-).
einmal zusammenfassen, welche Chancen überhaupt bestehen, da ja wohl querbeet
aus den verschiedensten Gründen geklagt wird.
1. Individualklagen auf Schadenersatz.
Das sind Klagen einzelner Aktionäre gegen das HRE-Management wegen Täuschung
der Anleger. Juristisch geht es um den Tatvorwurf der "unerlaubten Handlung".
Dabei ist sich sozusagen "jeder der Nächste". Jeder muss selbst und auf eigenes Risiko
klagen. Natürlich kann er sich Klaggemeinschaften anschließen, die von spezialisierten
Anwaltskanzleien organisiert werden, anschließen. Die Anwälte sorgen dann bei jedem
Einzelnen nur für die Hemmung der Anspruchsverjährung und führen anschließend einen
Musterprozess für nur einen oder wenige Mandanten. Im Falle des Obsiegens werden
die (unverjährten) Ansprüche der Anderen nachgeschoben.
Dies lohnt sich nur bei Vorliegen enger Voraussetzungen; u.a. nur bei entsprechend
hohen Aktienanteilen bzw. hohem Schaden.
2. Verfassungsklage gegen das Gesetzgebungsverfahren.
Hier dürfte es reichen, wenn von einem Einzigen geklagt wird, da im Falle des Obsiegens
der Verfassungsbruch festgestellt wird und damit das Gesetz unwirksam wäre; mit Wir-
kung für alle. Im Fokus stehen hier vor allem zwei Punkte:
Erstens die knappe Einberufungsfrist für die HV, auf der die KE beschlossen wurde.
Zweitens die Senkung der für einen Squeezeout erfoderlichen Majorität.
Die Chancen sehe ich etwa 50:50.
3. Klage auf Nachbesserung der Abfindung im Spruchverfahren.
Auf diese Variante haben die meisten gesetzt, auch die sogenannten "Spezialisten".
Einfach deswegen, weil bisher praktisch immer Nachbesserungen erzielt wurden.
Das Urteil des OLG Stuttgart (siehe mein obiger Beitrag) konterkariert das allerdings.
Es verneint rundweg, dass die Abfindung von der Spruchkammer angegriffen werden
kann. Hätte dieses Urteil Bestand, würde das alles auf den Kopf stellen. Gute 90%
aller Anleger würden leer ausgehen, sofern nicht nach Punkt 2. (s.o.) der Verfassungs-
bruch festgestellt würde.
Guckst Du hier:
"Es gibt einen Unterschied zwischen dem aktienrechtlichen Squeeze out und dem übernahmerechtlichen Squeeze out.
Beim übernahmerechtlichen Squeeze Out wird ein übernahmeangebot an die Aktionäre gegeben; nehmen von diesen mehr als 90% das Angebot an, so werden die übrigen, also die die nicht angenommen haben, automatisch mit dem übernahmepreis abgefunden. Hierzu bedarf es keinem besonderen Hauptversammlungsbeschluss, und der Abfindungspreis gilt als angemessen, sodass kein Spruchverfahren stattfinden kann.
Im Gegensatz dazu ist der aktienrechtliche Squeeze Out, der auf Basis eines Hauptversammlungsbeschlusses stattfindet; hier muss der Mehrheitsaktionär mindestens 95% der Anteile besitzen (im Sonderfall HRE 90%), und ein Spruchverfahren ist möglich.
Da der aktienrechtliche Squeeze Out der ist, der bei der HRE zum Tragen kam, finden die Regeln des übernahmerechtlichen Squeeze Outs keine Anwendung. Daher wird insbesondere der Abfindungspreis im Spruchverfahren auf Angemessenheit überprüft."
schrei durch die Blätter ging.
Ganz klar ist mir aber noch nicht, ob diese Unterscheidung (übernahme-v.s. aktienrecht-
licher SO) tatsächlich so getroffen wird. Und ebenso ist es m.E. nicht eindeutig, dass der
HRE-SO ein "aktienrechtlicher" war. Sicher wurde er auf der HV beschlossen, aber es
gab ja auch das Übernahmeangebot.
Falls es aber zutrifft, was Du gepostet hast, hätte sich der Bund hat sich ganz schön
dilettantisch verhalten; denn ein übernahmerechtlicher SO wäre ja leicht konstruierbar
gewesen und der Bund hätte sich damit eine Menge Geld gespart.
Wer ist denn nun von Euch im neuen Forum aktiv??
auch wenn ich nicht täglich schreibe bin ich immer am mitlesen.
Danke an alle, die hier noch aktiv sind und ein erfolgreiches 2010!
Ich wünsche Euch und Euren Familien ein besinnliches und schönes Weihnachtsfest, sowie einen guten Rutsch in das Neue Jahr :-).
Falls wir uns zwischen den Jahren nicht lesen, wünsche ich Dir und allen ein glückliches
neues Jahr 2010. Wenn's geht, bitte weitgehend "enteignungsfrei"...
Danke, werde ich auf dem Kapitalmarkt anlegen, damit meine Enkel noch von den Zinsen was haben.
Frohes Fest @ All