Frick Förtsch Pennystockraketen etc
Zeitpunkt: 14.10.10 10:45
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Unterstellung - unbelegte Unterstellung in der Signatur
Vorsicht vor Angebot der Polaris Beteiligungen AG!
Staatsanwaltschaft friert 80 Mio.Euro aus Umkreis des Börsenguru Frick ein! Anleger der Frick-Empfehlung Russoil, Achtung: Übernahmeangebot der Polaris Beteiligungen AG lässt zahlreiche Fragen offen!
Einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" vom 03.09.2008 zufolge hat die Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts strafbarer Marktmanipulation in Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 80 Mio.Euro aus dem Umkreis von "Börsenguru" Markus Frick gepfändet. Markus Frick bestreitet das. Die Staatsanwaltschaft hat aber laut "Süddeutscher Zeitung" offen gelassen, ob das arrestierte Geld von Markus Frick persönlich stamme oder von Firmen aus seinem Umkreis.
Es stellt sich also nun die Frage, ob Geschädigte der 3 Frick-Empfehlungen "StarGold", "Star Energy" und "Russoil" eventuell auf die eingefrorenen 80 Mio.Euro oder wenigstens einen Teil davon zugreifen könnten? Ein mögliches Insolvenzrisiko von Markus Frick wäre somit für Geschädigte sekundär, da der Zugriff auf die von der Staatsanwaltschaft arrestierten Gelder möglich wäre.
Szenario I: Markus Frick kann keine Straftat nachgewiesen werden:
Sollte Markus Frick keine Straftat im Zusammenhang mit Kurmanipulation nachgewiesen werden können, so hätten Geschädigte der 3 Aktienempfehlungen natürlich auch keinen Anspruch darauf, auf die 80 Mio. zuzugreifen. Bisher ist Markus Frick auch noch nicht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, es gilt die Unschuldsvermutung.
Szenario II: Markus Frick kann eindeutig eine Straftat - und zwar Marktmanipulation mit den 3 Aktien "StarGold", "StarEnergy" und "Russoil" nachgewiesen werden:
Sollte Markus Frick wegen Marktmanipulation mit den 3 oben genannten Aktien verurteilt werden, könnten Geschädigte- falls diese 80 Mio. oder ein Teil daraus das Tatentgelt oder den Taterlös, also die sog. "Tatfrüchte", darstellen würden, versuchen, darauf zuzugreifen: Zwar sieht die Grundnorm des § 73 I StGB grundsätzlich den Verfall des täterbezogenen Originalobjektes vor, womit das Geld also der Staatskasse zufließen würde.
Gemäß § 111g StPO kann jedoch der Verletzte zur Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen werden durch Zulassung durch den Richter. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vollstreckung auf jeden Fall vom Geschädigten selbst betrieben werden muss, diversen Meinungen in der Literatur zufolge wäre dafür aber zumindestens ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen den Täter erforderlich (so z.B. K. Malitz, NStZ, 2002, S. 337, S. 339; Schmidt/Winter, NStZ 2002, S. 8(S. 10).
"Geschädigte müssen allerdings beachten, dass das sicher gestellte Vermögen nicht quotenmäßig verteilt wird, sondern es gilt das in § 804 Abs. 3 ZPO festgelegte vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip. Werden mehrere Verletzte einer Straftat mit ihren titulierten Forderungen zur Zwangsvollstreckung zugelassen, so würde sich ihre Rangfolge nur danach richten, wann ihre Pfändungspfandrechte entstanden sind," so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. Sprich - wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
Sollte also tatsächlich im Fall Frick ein Fall strafbarer Marktmanipulation vorliegen, so würde sich also ein schnelles Handeln für die Geschädigten der 3 Frick-Empfehlungen "Star Gold", "Star Energy" und "Russoil" unbedingt lohnen, um keine wertvolle Zeit zu verschenken.
Auch über das Akteneinsichtsrecht des § 406e StPO im Strafverfahren können unter Umständen weitere Informationen gewonnen werden. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bemühen sich daher auch um Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, was bisher noch nicht möglich ist wegen eines Antrags beim Bundesverfassungsgericht.
Vorsicht walten lassen sollten Geschädigte der Markus Frick-Empfehlung "Russoil Corp." bei einem freiwilligen öffentlichen Umtausch-Angebot, das ihnen gerade gemacht wird: Eine Polaris-Beteiligungen AG mit Sitz in München bietet den Aktionären der Russoil Corp. an, deren Aktien durch Angebot an die Polaris Beteiligungen AG im Verhältnis 100:1 in Aktien der von der Polaris Beteiligungen AG gehaltenen KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG aA umzutauschen. Für 100 Aktien der Russoil Corp. sollen die Aktionäre eine Aktie der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. aus dem Bestand der Polaris Beteiligungen AG erhalten. Das Angebot soll am 30. September 2008 enden.
Der faire Wert der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. soll laut Polaris Beteiligungen AG bei 2,99 Euro je Aktie liegen mit untestiertem Stand vom 26.08.2008. Da der Stand eben untestiert ist, ist der Wertansatz nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte zumindestens nicht überprüfbar und zu befürchten, dass der Wert auch deutlich niedriger sein könnte.
Die Aktien der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. sind aber laut Polaris Beteiligungen AG noch nicht über die Börse handelbar, so dass hier bei der Handelbarkeit Probleme entstehen könnten.
Dass das Umtauschangebot der Polaris-Beteiligungen AG äußerst skeptisch zu betrachten ist, offenbart auch eine Stellungnahme des Vorstandes und Aufsichtsrats der GRETA Immobilien AG vom 06.08.2008, deren Aktionären ebenfalls ein begrenztes Übernahmeangebot von der Polaris Beteiligungen AG gemacht wurde und ebenfalls ein Tausch im Verhältnis 1:1 in Aktien der von der Polaris Beteiligungen AG gehaltenen KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. angeboten wurde. Dieses Umtauschangebot kommentierte der Vorstand/Aufsichtsrat der GRETA Immobilien AG in einer Stellungnahme an die Aktionäre vom 06.08.2008 wie folgt: "Die Aktien des KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. sind nicht börsennotiert. Von einer schlechten Fungibilität darf daher ausgegangen werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der GRETA Immobilien AG kann keine sinnvolle Strategie bei diesem Umtauschangebot erkennen und rät ihren Aktionären dieses Umtauschangebot nicht anzunehmen."
Auch in diesem Fall wurde also erhebliche Skepsis an dem Angebot geäußert. Dass es um die Seriosität der Polaris Beteiligungen AG auch nicht unbedingt zum Besten stehen könnte, wird an den weiteren Ausführungen des Vorstandes der GRETA Immobilien AG deutlich, denn dieser schreibt weiter: "Der Vorstand und der Aufsichtsrat der GRETA Immobilien AG legen auf Grund der öffentlich nachzulesenden Vergangenheit der Polaris Beteiligungen AG Wert darauf, dass zu keinem Zeitpunkt eine geschäftliche oder private Verbindung zu den Organen oder der Firmen der Polaris Beteiligungen AG bestand."(!)
In der "Annahmeerklärung" an die Polaris Beteiligungen AG soll der Aktionär auch erklären, dass ihm bekannt ist, dass nach Abgabe der Annahmeerklärung keine anderweitige Verfügung über die Aktien mehr möglich ist. Das würde aber bedeuten, dass Geschädigte vermutlich, falls sie das Umtauschangebot der Polaris Beteiligungen AG annehmen würden, ihre gesamten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kursverlust ihrer Russoil-Aktien verlieren würden und diese nicht mehr geltend machen könnten, die aber nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte für Abonnenten der E-Mail-Hotline von Markus Frick als gut zu bezeichnen sind.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Markus Frick Anleger" anschließen.
Quelle:http://www.news4press.com/Markus-Frick-Umfeld-Staatsanwaltschaft-_392197.html