Flatrate: IP-Adressen-Speicherung
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Eröffnet am: | 28.01.03 16:20 | von: Spitfire33 | Anzahl Beiträge: | 1 |
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München (smk) – Der oberste Datenschützer Hamburgs, Hans-Hermann Schrader, hält die Speicherung von IP-Adressen bei Flatrates grundsätzlich für rechtswidrig. Er wendet sich damit gegen die Praxis des Regierungspräsidiums Darmstadt, das ein entsprechendes Vorgehen des Providers T-Online gebilligt hatte.
Nach Meinung von Schrader ist die Verarbeitung von Nutzungsdaten an die Vorgaben des Teledienste-Datenschutzgesetztes gebunden. Danach ist die Verarbeitung ohne Einwilligung des Nutzers nur zulässig, soweit die Daten zur Inanspruchnahme oder Abrechnung des Dienstes erforderlich sind. Das schließt bei einer pauschal abgerechneten Flatrate die IP-Adresse nicht ein.
Hamburg: Speichern von IP-Adressen verboten
Eine entsprechende Praxis gibt es in der Hansestadt: Internet-Provider mit Sitz in Hamburg sind zur Speicherung von IP-Adressen ihrer Kunden bei pauschalen Flatrate-Angeboten grundsätzlich nicht berechtigt.
Speicherung nur bei konkreten Anhaltspunkten
Laut Schraders Auffassung dürfen nur in bestimmten Einzelfällen - wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Nutzers tatsächlich vorliegen - zusätzliche Daten verarbeitet werden. Diese müssen nach Informationen des Datenschützers jedoch zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Nutzer erforderlich sein. Als Beispiel nennt Schrader den Fall, wenn eine Nutzung eines Internet-Zugangs in betrügerischer Absicht erfolgt.