EUROGAS ist gestartet
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/...rt-in-die-schweiz-eurams
Nur schade ist jedoch das der User Russland Investor auf seine alten Postings kein Bezug mehr nimmt.
bei w.o. wird die ganze sauce nur dreimal pro tag gewendet und verrührt....
entscheidend ist handelsaufnahme und umtauschverhältnis der inc. und ag papiere
cloud
Moderation
Zeitpunkt: 05.01.12 08:49
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - wir sind hier bei Ariva - derlei Postings sind im Aktienthread unerwünscht - nutzen sie die Bordmail für private Unterhaltungen!
Zeitpunkt: 05.01.12 08:49
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Kommentar: Regelverstoß - wir sind hier bei Ariva - derlei Postings sind im Aktienthread unerwünscht - nutzen sie die Bordmail für private Unterhaltungen!
Moderation
Zeitpunkt: 04.01.12 09:40
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - wo ist der Bezug zum Thema?
Zeitpunkt: 04.01.12 09:40
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Kommentar: Regelverstoß - wo ist der Bezug zum Thema?
Nehme ihr posting zu einem user mal als neujahrsscherz auf!
Will niemandem zu nahe treten, geht ja um die sache eg.
Doch dieser benannte user hat sich ja durch diverese aussagen selber alls doch eher bescheiden kompetent disqualifiziert!
@user motzki
Kann ihnen nur zustimmen!
Aber zur sache:
Was doch zur wertschöpfung für den eg inc aktionär wichtig ist!
Wer hat die 144 mio. bewertet?
Falls es zu einem umtausch kommt:
Zu welchem umtauschverhältniss?
Ist damit noch eine haltefrist verbunden? (12 od 24 mt)?
Sind es eventuell *stimmrechtlose* aktien? Usw. Usw.
Wäre nett, wenn sie dazu etwas sagen könntenm
Grüsse
Zürich
Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung
Datum: 25. Januar 2012, Zeit 14.00 Uhr
Durchführungsort: Froriep Renggli Rechtsanwälte, Grafenaustrasse 5, 6304 Zug
Traktanden
1.
Statutenänderung: Schaffung von bedingtem Aktienkapital
Antrag des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat beantragt die Schaffung eines bedingten Aktienkapitals im Maximalbetrag von CHF 10'000'000 unter Ergänzung der Statuten mit dem neuen folgenden Art. 3b:
„Art. 3b
Das Aktienkapital der Gesellschaft wird im Maximalbetrag von CHF 10'000’000 durch Ausgabe von höchstens 50'000’000 vollständig zu liberierenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.20 erhöht durch Ausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten, welche Beratern, Mitarbeitern und Mitgliedern des Verwaltungsrates der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften, Aktionären sowie in Verbindung mit auf Kapitalmärkten begebenen Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumenten der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt werden. Erhöhungen auf dem Wege der Festübernahme sowie Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zum Bezug der neuen Aktien sind die jeweiligen Inhaber von Wandel- und/oder Optionsrechten berechtigt. Die Wandel- und/oder Optionsbedingungen sind durch den Verwaltungsrat festzulegen.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bei der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumenten, mit denen Wandel- und/oder Optionsrechte verbunden sind, das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre zu beschränken oder aufzuheben, falls die Ausgabe zum Zwecke der Finanzierung einschliesslich Refinanzierung der Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder neuen Investitionsvorhaben und/oder die Begebung auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkte erfolgt.“
2.
Statutenänderung: Schaffung von genehmigtem Kapital
Antrag des Verwaltungsrats:
Der Verwaltungsrat beantragt die Schaffung eines genehmigten Aktienkapitals im Maximalbetrag von CHF 40'000'000 unter Ergänzung der Statuten mit dem neuen folgenden Art. 3c:
„Art. 3c
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit innerhalb von längstens zwei Jahren ab Eintragung dieser Bestimmung im Handelsregister, das Aktienkapital der Gesellschaft im Maximalbetrag von CHF 40'000'000 durch Ausgabe von höchstens 200'000’000 vollständig zu liberierenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.20 zu erhöhen. Erhöhungen auf dem Wege der Festübernahme sowie Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.
Der Zeitpunkt der Ausgabe, der Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen sowie die Zuteilung der nicht ausgeübten Bezugsrechte werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Inhaberaktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, sind zu Marktbedingungen am Markt zu veräussern.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschliessen und Dritten zuzuweisen, wenn die neuen Inhaberaktien (a) für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen im Bereich von Erdöl, Erdgas, anderen natürlichen Ressourcen und Edelmetallen sowie von diesbezüglichen Beratungs-, Finanzierungs-, Managements-, Planungs- und Koordinationsaufgaben durch Aktientausch oder (b) zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen in diesen Bereichen oder von neuen Investitionsvorhaben verwendet werden. Werden im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen Verpflichtungen zur Bedienung von Wandel- oder Optionsanleihen übernommen, ist der Verwaltungsrat berechtigt, zwecks Erfüllung von Lieferverpflichtungen unter solchen Anleihen neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben.“
3.
Verschiedenes
Aktionäre, die an der Generalversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen wollen, können ihre Eintrittskarten entweder über ihre Depotbank oder gegen Original-Vorlage eines gültigen Ausweises über den Besitz der Aktien und die Sperrung (bis und mit Durchführung der Generalversammlung) derselben bei der nachstehenden Stelle beziehen:
EuroGas AG, Bahnhofstrasse 52, 8001 Zürich
Die Aktionäre sind gebeten, sich bei der EuroGas AG bis spätestens 17. Januar 2012 bei der EuroGas AG zu melden, damit die Eintrittskarten rechtzeitig zugestellt werden können.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen können oder wollen, können sich durch ihre Bank oder eine andere Person vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich unter Nennung des Bevollmächtigten zu erteilen und an der Generalversammlung im Original vorzuweisen.
Depotvertreter im Sinne von Art. 689d OR werden gebeten, der Gesellschaft die Anzahl der von ihnen vertretenen Aktien frühzeitig, spätestens jedoch am Vortag der GV und ebenfalls gegenüber der EuroGas AG bekannt zu geben.
Die GV wird in deutscher Sprache abgehalten.
Zürich, 22. Dezember 2011
EuroGas AG
Für den Verwaltungsrat
Wolfgang Rauball
Sollten es stimmrechtlose Aktien sein, dann könnte doch eine Ausgabe noch vor der HV am
25.01. theoretisch erfolgen, oder ?
Als weiteres interessiert mich Ihre persönliche Einschätzung bzgl einer möglichen Haltefrist... aus welchen Gründen sollte diese kommen ? Sind es eher Gründe, die einen Ausverkauf verhindern sollen oder eher steuerrechtliche Gründe ?
Es grüßt
Monty Burns
Was für die Aktionäre noch begrüssungwert gewesen wäre, ein Tranktandum *Varia* bei dem die Aktionäre Fragen stellen können!
Wäre eigentlich üblich.
Grüsse
Diese Aussage ist ein echter Schenkelklopfer in Anbetracht seines Berufes :-)
Der User hat sowohl von Eugs als auch BMO kein gefährliches Halbwissen sondern er hat davon richtig Ahnung :-)
Alles was sie über BMO von sich gegeben haben war schlichtweg falsch!
Mehr gibt es nicht zu sagen.
Und ja, ich kann alle Fragen beantworten und das sogar ohne Vermutungen.
Aber das mache ich nur in kleinem Kreis weil es mir schlichtweg egal ist was WOanders geschrieben wird.
Besten Dank Ihre die Anfrage.
Denke weiniger an fiskale aspekte.
Wenn man sich vorstellt, dass ca. 2'000 Aktionäre *frei handelbare* Aktien erhalten, dann wäre das für die Kurspfege möglicherweise eher sub optimal!
Anbei, da ja durch die Aktien verschiebereien kein bares in die Kasse fliesst, könnte ich mir auch ein attrakt. Umtauschangebot mit noch etwas *Neugeld* vorstellen! Nur eine schüchterne Vermutung. Grüsse
Was ist oder war mit deinen Aussagen: Wellen, Schaffner, 2,50€.......
Du versuchst von deinen Verfehlungen ständig abzulenken
eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit !
Nochmal : wäre eine Ausgabe von stimmrechtlosen Aktien nicht schon vor der HV am 25. 1. denkbar ? Schließlich würde man ja keine Angst haben brauchen von seiten der GL !
Grüsse von Monty
@wittelsbacher
Super, gut recherchiert !
Mich interessiert heute besonders, ob die Inc seit dem 01.01.2012 wieder reg. werden muss. Fände ich gut und wichtig.
Stimmrechtslose Aktien könnte man diesbezüglich bedenkenlos verteilen.
Ja, und dann dies Umtauschgeschichte.
Also, ich erlaube mir einfach nur eine Mutmassungen anzustellen. Kann auch völlig verkehrt liegen!
Man hat mit der KE ja nun mehr als genug Aktien, quasi zum *Nulltarif* generiert.
Wer dann nun ein wirklich attraktives Umtauschangeb. Will sollte schon noch etwas *frisches Geld* einschiessen! Grüsse
Fände allerdings richtig witzig, wenn wir plötzlich zweimal Eurogas hätten! Inc und AG. :))
Alles was wichtig steht auf jeden Fall in den Inc. Berichten. Und mal sehn ob Rauball die uns vorlegen will...
Erlauben Sie mir noch einen Gedanken zum Thema Umtauschverhältniss.
Bezugnehmend auf den Nennwerte der beiden Firmen, wäre das Verhältniss mathematisch eigentlich klar.
Grüsse
Es grüßt und wünscht allen Lesern einen schönen Abend
Monty
Das Jahr ist ja noch jung.
Ebenfalls angenehmen Abend.
Grüsse
Und mit der unnötigen Fragerei hast du begonnen. Das Schlagwort lautet Selbstreflexion