Der große Bellheim alias WCM
Seite 109 von 124 Neuester Beitrag: 27.11.23 12:25 | ||||
Eröffnet am: | 26.01.12 22:48 | von: sard.Oristane. | Anzahl Beiträge: | 4.089 |
Neuester Beitrag: | 27.11.23 12:25 | von: Kursrutsch | Leser gesamt: | 921.865 |
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Jetzt ist charttechnisch Musik drin.
Wenn das noch mit den passenden Zahlen Ende März untermalt wird...
Was sind eure Meinungen grade? Geht der Ausbruch zurück und bietet nochmal die Chance zum Nachkauf oder denkt hr es bleibt erstmal auf diesem Niveau?
Mein erster Post - bin noch sehr neu in der Aktien-Welt und muss erst noch einiges lernen. Aber bis jetzt macht es Spaß :)
Denke mal der Ausbruch geht weiter und kommt auch mal zurück,
kann auch sein bleibt so oder Fällt!
Keine Kauf- bzw. Verkausempfehlung!
aber im Moment sieht es nach steigenden Kursen aus...
ich bin noch am analysieren bzgl. der abgegebenen (verkauften ?) Anteile der beiden Ehlerdingsöhne....an Karl den Älteren !?
;-)
Hmm...da wird dann wohl das Stammkapital in einer Hand gebündelt werden...wg. Abwehr einer evtl. feindlichen Übernahme ??
Könnte also sehr interessant werden die Sache zwischen DIC und WCM.
Ein mögliches Szenario scheint es meiner Meinung nach jedenfalls zu sein.
Wie ist eure geschätzte Meinung hierzu ?
Beste Grüße an alle Mitinvestierten
Saarlandia
Im Zusammenhang mit den Zahlen können wir an die Hochs bei 3,30 laufen.
Das würde bei guten Zahlen schnell gehen.
Ich könnte gar nicht sagen, ob ich ne positive oder negative REaktion erwarten würde.
Aber KEINE REAKTION hätte ich NICHT erwartet.
Ich war allerdings der Meinung gelesen zu haben, DIC müsse bis Ende 2107 warten, um diese Unschädlichkeit nutzen zu können...
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen:
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen.