Chapter 11-Verfahren
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 16.12.06 11:56 | ||||
Eröffnet am: | 23.08.04 22:57 | von: Papa_Schlum. | Anzahl Beiträge: | 19 |
Neuester Beitrag: | 16.12.06 11:56 | von: Peddy78 | Leser gesamt: | 11.083 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 1 | |
Bewertet mit: | ||||
Quelle: http://www.der-syndikus.de/briefings/in/in_027.htm
Jeder der diesen Artikel aufmerksam gelesen hat, sollte sich seine eigene Meinung bezüglich Intertainment, Franchise Picture bilden.
Unterschiede zwischen dem Chapter 11-Verfahren und dem deutschen Insolvenzplanverfahren
In Zeiten zunehmender Insolvenzen wird in Deutschland und den USA unterschiedlich mit der Unternehmenskrise umgegangen. Im folgenden Artikel schildert der Autor seine Erfahrungen als Vertreter des Schuldners in einem Chapter 11-Verfahren.
Die vereinfachende Charakterisierung des deutschen Insolvenzplanverfahrens beschreibt dieses Verfahren oft als ein dem Chapter 11-Verfahren vergleichbares Instrument. Zwar hat auch das Chapter 11-Verfahren einen Planteil, den die Insolvenzordnung in den §§ 328 ff. in weiten Teilen übernommen hat, gleichwohl sind die Unterschiede zum Chapter 11-Verfahren sehr deutlich. Die folgenden Ausführungen sollen zeigen, wo diese Unterschiede liegen und sie sollen die „Popularität" des Chapter 11-Verfahrens in den USA verdeutlichen.
Unterschiede zwischen Chapter 11-Verfahren und Planverfahren
Kontrolle des Verfahrens
Der wohl wichtigste Unterschied zwischen dem Chapter 11-Verfahren und dem Planverfahren ist das Maß an Kontrolle, das die bisherige Geschäftsleitung in den beiden Verfahren behält. Während es nach dem Planverfahren nach deutschem Recht üblich ist, dass zumindest ein Sachwalter benannt wird, so bleibt im Chapter 11-Verfahren in aller Regel die bisherige Geschäftsleitung im Amt. Zwar bietet auch das Chapter 11-Verfahren die Möglichkeit, einen sog. „Chapter 11 Trustee" zu ernennen, diese Möglichkeit wird allerdings nur dann genutzt, wenn starke Zweifel an der Ehrlichkeit oder den Fähigkeiten der Geschäftsleitung bestehen. In aller Regel bleibt die bisherige Geschäftsleitung im Amt und begibt sich unter die Kontrolle des Gerichts. Dies wird zumeist auch von den Gläubigern akzeptiert, denn die Chapter 11 Trustees genießen in den USA keinen guten Ruf bei den Kreditgebern. Die Trustees werden normalerweise von öffentlichen Trustee Offices entsandt und versuchen häufig über Anfechtung, die Insolvenzmasse zulasten der gesicherten Gläubiger zu mehren.
Trustees erscheinen auch deshalb als entbehrlich, weil das amerikanische Insolvenzgericht in weit höherem Maße in das Verfahren eingreift, als dies etwa bei einem deutschen Insolvenzgericht der Fall ist. Beide Rechtsordnungen stellen das Verfahren unter eine neutrale Kontrolle. Während die Insolvenzordnung diese neutrale Kontrolle beim Insolvenzverwalter oder Sachwalter verwirklicht sieht, der nach § 28 InsO unabhängig und fachlich geeignet sein muss, führt die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in den USA zu einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem Argumente für Maßnahmen der Geschäftsleitung vor dem Gericht ausgetauscht werden.
Einflussnahme des Gerichts
Ein weiterer Hauptunterschied liegt in der Funktion des Insolvenzgerichts. Während in Deutschland der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter Entscheidungen genehmigt oder selbst trifft, bleibt in den USA die Kompetenz der Geschäftsleitung weitgehend erhalten. Allerdings müssen alle Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs durch das Insolvenzgericht genehmigt werden. Hierbei kommt es zum Austausch von Informationen und Argumenten vor dem Gericht und schließlich zu einer richterlichen Entscheidung. Diese Entscheidung entlastet die Geschäftsführung, so dass keine weiteren Haftungsansprüche drohen.
Vertretung des Schuldners
Während das deutsche Insolvenzverfahren den Schuldner eher als Objekt des Verfahrens sieht, der durch den neutralen Insolvenzverwalter kontrolliert wird und dann eigentlich keine eigenständige Rolle mehr spielt, ist dies beim Chapter 11-Verfahren ganz anders. Hier hat der Schuldner seine eigene Rechtsvertretung und das oben beschriebene kontradiktorische Verfahren findet unter reger Beteiligung und Mitwirkung des Schuldners statt. Er ist deshalb nicht Objekt des Verfahrens, sondern aktiver Teilnehmer. Die Insolvenzordnung bietet zwar über die Eigenverwaltung diese Möglichkeit ebenfalls. Sie wird aber in Deutschland bislang kaum genutzt, sieht man von der jüngsten Tendenz ab, Insolvenzverwalter in die Geschäftsleitung zu berufen, um das Gericht zur Anordnung der Eigenverwaltung zu bewegen.
Finanzierung des Verfahrens
Die Möglichkeit, dem Schuldner seine eigene Rechtsvertretung zu gewähren, setzt voraus, dass dies finanziert wird. Hierzu gewähren die Gerichte sog. „Carve-outs". Dies bedeutet, dass die Vertreter der Gläubiger bzw. des Gläubigerausschusses sowie des Schuldnerunternehmens vom Gericht die Genehmigung erhalten, Gebühren gegenüber der Insolvenzmasse als Massekosten abzurechnen. Sämtliche Gebührennoten der beteiligten Anwälte oder wirtschaftlichen Berater bedürfen ebenfalls der Genehmigung des Gerichts.
Ein weiterer Hauptunterschied, was die Finanzierung des Verfahrens anbelangt ist das sog. „Debtor in Possession (DiP) Financing". In den USA gibt es Bankinstitute, die auf Finanzierung dieser Art spezialisiert sind. Die stark formalistische Struktur des amerikanischen Rechts, was Sicherheitenbestellungen anbelangt, führt sehr häufig dazu, dass Vermögenswerte der Schuldnerunternehmen nicht als Sicherungsgut verpfändet sind. Ein Bankinstitut, das sich auf DiP Financing spezialisiert hat, würde diese unbelasteten Vermögenswerte als Sicherheit für ein Massedarlehen verwenden. Während es nach deutschem Recht üblich ist, dass allenfalls Banken, die bereits beim Schuldner engagiert sind, sich an einem Massedarlehen beteiligen, hat sich in den USA eine spezielle Industrie herausgebildet, die derartige Finanzierungen übernimmt. Da auch diese Verträge nicht als dem ordentlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners zugehörig aufgefasst werden, bedürfen auch die DiP Finanzierungen der Genehmigung des Gerichts. Für den Darlehensgeber hat dies die Folge, dass sein Ranganspruch an den gewährten Sicherheiten durch Gerichtsentscheid bestätigt ist und dadurch unanfechtbar wird.
Umgang mit Arbeitnehmerrechten
Ein weiterer Unterschied, der das Chapter 11-Verfahren so populär macht, ist sicher auch die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerrechten. Jedem, der in Deutschland mit Reorganisation und Insolvenz zu tun hat, ist bekannt, dass es häufig die Ansprüche der Arbeitnehmer sind, die eine Reorganisation in der Insolvenz verhindern oder erschweren. Zwar gibt es keine Vorrechte, aber der Verwalter muss Kündigungsfristen beachten und es entstehen hierdurch und durch eventuell abzuschließende Sozialpläne umfangreiche Masseverbindlichkeiten. Das amerikanische Recht bietet die Möglichkeit, die Erfüllung sämtlicher Arbeitnehmerverträge abzulehnen und dann neu abzuschließen. Zwar ist auch die personelle Umstrukturierung in den USA manchmal teuer, da insbesondere leitende Mitarbeiter über sog. „Severance Agreements" einen sehr weitgehenden Kündigungsschutz erreichen. Auch diese Verträge können allerdings in der Insolvenz abgelehnt werden, was dazu führt, dass die Arbeitnehmer mit ihren Schadensersatzforderungen Insolvenzgläubiger sind. Die Möglichkeit der Vertragsablehnung besteht auch für andere Dauerschuldverhältnisse - hier liegt allerdings kein wesentlicher Unterschied zum Verfahren in Deutschland vor.
Gesamtwürdigung
Fasst man die Charakteristika des Chapter 11-Verfahrens zusammen, so zeigt sich, dass es sich um ein Verfahren handelt, bei dem die Geschäftsleitung im Amt bleibt, aber auch der Anteilseigner die Chance hat, nach Abschluss des Verfahrens die Kontrolle über sein Unternehmen wieder zu erlangen. Der Preis dafür liegt sicherlich in der mit dem Insolvenzverfahren einhergehenden Rufschädigung und in der Tatsache, dass sich die Geschäftsleitung unter die Kontrolle des Gerichts begeben muß. Die Kontrolle ist dabei sicher oftmals lästig, da sie mit Kosten verbunden ist und auch äußerst zeitaufwendig sein kann, da jeweils Entscheidungen des Gerichts eingeholt werden müssen. Sie hat allerdings für die Geschäftsleitung den eindeutigen Vorteil, dass die persönliche Haftung durch den Gerichtsbeschluss ausgeschlossen wird.
Alles in allem zeigt sich, dass das Chapter 11-Verfahren insbesondere für den Schuldner äußerst attraktiv ist. Er kann sich unter die Kontrolle des Gerichts begeben und die „Wohltaten" des Insolvenzverfahrens wie Trennung zwischen Altforderungen und Masseverbindlichkeiten in Anspruch nehmen. Ein weitgehendes Maß an Kontrolle über das Verfahren bleibt dem Schuldner erhalten und er kann einen Neuanfang versuchen. Betrachtet man das Verfahren aus der Sicht der Gläubiger, so wird ein Insolvenzverfahren die Gläubiger nie sonderlich glücklich stimmen, da das Verfahren immer dazu führt, dass Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden.
Allerdings gibt es in den USA keinerlei ernsthafte Bestrebungen, das Chapter 11-Verfahren abzuschaffen. Alles in allem scheint man auch von Gläubigerseite die Vorteile des Verfahrens zu sehen, dass nämlich der Schuldner über weitreichende Offenlegungspflichten Informationen weitergibt und man im Gerichtsverfahren ein Forum findet, bei dem Gläubiger wie auch Schuldner Argumente austauschen können und eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Während bei einem deutschen Verfahren die Wahl des Insolvenzverwalters und die Ungewissheit über die Person des Insolvenzverwalters sowohl für Gläubiger wie für Schuldner sicher eine abschreckende Wirkung hat, ist dies in den USA nur eingeschränkt der Fall, da das Management den Banken in aller Regel bekannt ist. Wo Gläubiger ernsthafte Zweifel an der Lauterkeit oder an den Fähigkeiten des Managements haben, bietet die Ernennung eines Chapter 11 Trustee einen entsprechenden Ausgleich.
Sieht man diese Grundcharakteristika des Chapter 11-Verfahrens, so wird deutlich, warum es in den USA weit populärer ist als das deutsche Planverfahren hierzulande. Es bietet dem Eigentümer der Unternehmung wie auch der Geschäftsleitung die Möglichkeit, einen Reorganisationsversuch durchzuführen, der zwar unter der Aufsicht des Gerichts stattfindet, der aber weitgehend die Kontrolle des Verfahrens der bisherigen Geschäftsleitung bzw. dem Anteilseigner überlässt, während das deutsche Planverfahren aufgrund der Schwierigkeiten in der Finanzierung und der Entscheidung des Gerichts über die Person des Sachwalters deutlich unberechenbarer ist.
Autor: Dr. Christof Schiller
Wäre doch für Intertainment wohl gar nicht so schlecht was ? Immerhin einer der größten Gläubiger!
Aber was ist für Intertainment besser, die etwa 120 Mio zu bekommen oder Teile von Franchise?
Eigentlich gehe ich davon aus, dass Intertainment nur ein Teil der Mio bekommt. Eine Zerschlagung von Franchise finde ich eher unwahrscheinlich.
Wäre aber auch nicht abgeneigt, wenn Intertainment ein paar Mio bekommt und einige kleine Tochterfirmen (Produktionsfirmen) als Entschädigung für den restlichen Anspruch.
Denke aber, dass dies zu positiv gedacht ist.
Pressemitteilung der Intertainment AG
Intertainment: Keine Insolvenzgefahr durch Kredit bei der HypoVereinsbank
Klarstellung zu Presseartikeln der vergangenen Tage
Ismaning bei München, 24. August 2004 – In den vergangenen Tagen wurde in der deutschen Presse im Zusammenhang mit der Intertainment AG wiederholt über einen Kredit bei der HypoVereinsbank berichtet, den die Intertainment-Tochter Intertainment Licensing GmbH geschlossen hatte und der ursprünglich am 30. Juni 2004 fällig werden sollte. Dabei wurde unter anderem berichtet, dass der Intertainment AG die Insolvenz drohe, falls die HypoVereinsbank den Kredit fällig stelle, da die Intertainment AG für den Kredit eine Garantie abgegeben hatte,
Tatsache ist, dass eine Fälligstellung des Kredits nach Auffassung von Intertainment und ihren Rechtsanwälten aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Intertainment hat mit der HypoVereinsbank vielmehr bereits vor geraumer Zeit eine grundsätzliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich Intertainment zur Zahlung eines Einmalbetrags und zu weiteren Leistungen auf Besserungsschein verpflichtet hat. Im Gegenzug steht Intertainment der Vereinbarung zufolge ein Anspruch auf eine Restschuldbefreiung durch die Bank zu. Intertainment hat den vereinbarten Einmalbetrag bereits im Oktober vergangenen Jahres an die HypoVereinsbank gezahlt.
Die HypoVereinsbank und Intertainment haben sich allerdings bis heute nicht über den genauen Wortlaut eines detaillierten Vertragstextes einigen können. Der Umfang der getroffenen Vereinbarung wird möglicherweise vor Gericht geklärt werden müssen.
Nehmen wir mal an, das Intertainment das Schiedsgerichtverfahren gegen Comerica gewinnt bzw. einen Vergleich vorher erzwingt. Zweites ist meiner Meinung nach eher unwahrscheinlich ist aber ja auch egal. Also Intertainment bekommt schätzungsweise mind. 50 Mio Dollar, eher 70-80 Mio. Außerdem die Filmrechte, die noch hinterlegt sind, zurück. Wert ist mir nicht hundertprozentig bekannt, etwa 60-70 Mio Dollar.
Kurz zusammengefasst schätze ich das Intertainment mind. 110 Mio Dollar für ein neues operatives Geschäft zu Verfügung stehen. Außerdem hat Intertainment noch offene Rechnungen gegen Franchise:) Gehe nicht davon aus, dass da noch irgendwas zu holen ist; außer die Firma selbst. Soll heißen, Intertainment übernimmt ein paar produktive Franchise- Gesellschaften und geht dadurch selbst in die Filmproduktion; bzw. anschließend wieder in die Filmvermarktung. Als Hauptgläubiger sollte eine teilweise Übernahme kein Problem sein. Vielleicht gibt es als Bonus noch ein wenig Cash. Abwarten!!!
Also, nach einem gewonnen Schiedsgerichtverfahren sehe ich sehr gute Aussichten schnell wieder ein operatives Geschäft aufbauen zu können. Dann wäre mal so richtig Phantasie im Wert.
Voraussetzung ist und bleibt das Intertainment Geld von Comerica bekommt!!!
Abwarten, sehe aber recht possitiv in die Zukunft. Langsam geht es zum Ende hin; zeigt sich ja auch an der letztrigen Adhoc.
Bin mal gespannt, ob meine Hypothese zutrifft.
Bzw. hab ich irgendwas übersehen, dass mein Szenario wiederlegt?
Gruß Papa_Schlumpf
Intertainment: Aktualisierte Informationen über den Stand der juristischen Auseinandersetzungen in den USA
Ismaning bei München, 18. April 2005 - Die juristischen Auseinandersetzungen der Intertainment AG in den USA haben sich seit der bislang letzten Pressemitteilung vom 18. Januar über die Sachverhalte weiterentwickelt. Intertainment informiert mit dieser neuen Pressemitteilung über den aktuellen Stand der einzelnen Verfahren.
Schiedsgerichtsverfahren gegen die Comerica Bank
Das Schiedsgerichtsverfahren befindet sich nach wie vor im Beweiserhebungsverfahren. Im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens fand am 18. März 2005 ein Treffen der beteiligten Parteien mit den Schiedsrichtern statt. Im Rahmen dieses Treffens hat die Comerica Bank unter anderem beantragt, alle Ansprüche von Intertainment aus dem Verfahren auszuschließen. Für den 27. April ist ein weiteres Treffen geplant. Es besteht die Möglichkeit, dass die Schiedsrichter an diesem Termin den weiteren Zeitplan des Verfahrens bekannt geben.
In dem Schiedsgerichtsverfahren selbst geht es um betrügerisch überhöhte Budgets für Filme, die insbesondere in den Jahren 1999 und 2000 hergestellt wurden. Intertainment hatte in diesem Zusammenhang ursprünglich unter anderem gegen die Comerica Bank, gegen leitende Mitarbeiter der Bank sowie gegen Versicherungsgesellschaften auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 100 Millionen Dollar geklagt. Die gefälschten Budgets wurden Intertainment im Zusammenhang mit Akkreditiven von der Bank und den Versicherern vorgelegt. Die Gegenseite hat Intertainment auf Zahlung von rund 70 Millionen Dollar wegen Nicht-Bezahlens der zweiten Rate für einige der Filme verklagt.
Nach zwischenzeitlich geschlossenen Vergleichen mit den Versicherungsgesellschaften sind die Comerica Bank und leitende Angestellte des Kreditinstituts die verbliebenen Anspruchsgegner von Intertainment im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens.
Vorgehen gegen ehemaligen Franchise-CEO Elie Samaha
Im Rahmen des im Sommer vergangenen Jahres gewonnenen Schadensersatzprozesses gegen den amerikanischen Filmproduzenten Franchise Pictures wurde unter anderem auch der ehemalige CEO des Unternehmens, Elie Samaha, zu umfassenden Schadensersatzzahlungen an Intertainment verurteilt. Am 24. Januar 2005 hat Samaha bei einem ersten Offenlegungstermin über seine persönlichen Vermögensverhältnisse Auskunft geben müssen. Zur Zeit wertet Intertainment die Aussagen Samahas aus und die Dokumente, die er bei dem Termin vorlegen musste. Darüber hinaus hat Intertainment Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das persönliche Vermögen Samahas im Wege der Pfändung eingeleitet, z. B. in dessen Anteile an Unternehmen. Intertainment überprüft zudem die Möglichkeiten weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ein zweiter gerichtlicher Anhörungstermin Samahas wurde in der Zwischenzeit mit Zustimmung Intertainments auf den 27. Juni 2005 verlegt.
Insolvenzverfahren von Franchise Pictures
Franchise Pictures und die verurteilten Tochterunternehmen befinden sich nach wie vor unter Gläubigerschutz nach Kapitel 11 des US-Insolvenzrechtes. Zur Zeit wird angestrebt, dass auch Vermögen von sich nicht in der Insolvenz befindlichen Unternehmen der Franchise-Gruppe in die Insolvenzmasse einfließt.
Post Trial Motions
Bei dem Franchise-Prozess selbst wurden im Anschluss an das Urteil im vergangenen Jahr von beiden Seiten weitere Anträge - sogenannte Post Trial Motions - eingereicht. Eine Anhörung über diese Anträge wurde bereits mehrmals verschoben. Aktuell ist vorgesehen, dass diese Anhörung am 2. Mai 2005 stattfindet. Intertainment geht allerdings davon aus, dass dieser Termin voraussichtlich auf den 16. Mai verlegt wird. An diesem Termin wird voraussichtlich auch eine Eingabe von Elie Samaha und der ebenfalls verurteilten Glickson Investment International LLC. behandelt. Beide haben vor kurzem beantragt, dass das Gericht das Urteil für nichtig erklären und ein komplett neues Verfahren anordnen soll. Die sich im Konkurs befindlichen Franchise-Unternehmen sind diesem Antrag beigetreten.
Schiedsgerichtsverfahren im Fall "Viva Las Nowhere"
Im Rahmen des Franchise-Prozesses wurde auch die Franchise-Tochter VLN Productions Inc. wegen Budgetbetrugs verurteilt. Sie hatte den Film "Viva Las Nowhere" produziert. Intertainment hatte bereits im April 2004 in den USA eine Klage gegen die Westdeutsche Landesbank, die Lewis Horwitz Organization und die Federal Deposit Insurance Corp. im Zusammenhang mit dem Film zugestellt und betreibt diese Klage nun im Rahmen eines Schiedsverfahrens weiter. Die WestLB war an der Filmfinanzierung beteiligt. Intertainment fordert in dem Schiedsgerichtsverfahren die Rückzahlung einer Anzahlung in Höhe von rund 1,3 Millionen Dollar plus Zinsen. Intertainment hatte diese Anzahlung nur aufgrund der Vorlage des gefälschten Budgets geleistet.
Die WestLB macht in der Zwischenzeit im Rahmen des Verfahrens Gegenansprüche gegen Intertainment in Höhe von ca. 900.000 Dollar geltend. Momentan befindet sich dieses Verfahren in der Schiedsrichterauswahl.
Ende der Mitteilung
dann würde es ja keinen "Spaß" machen. Wir , d.h. ITN ist aber auf einem sicheren Weg dorthin. Geduld muß man(n) bei ITN auch weiterhin haben. Es lohnt sich langfristig gesehen!!!
Schöne Grüße!
Daytrader12
05.05.06 17:44
München, 05. Mai (Reuters) - Die neu aufgebaute Medienfirma
Kinowelt des Münchener Unternehmers Michael Kölmel übernimmt die
Mehrheit am insolventen Konkurrenten Intertainment.
"Der Vertrag ist unterschrieben", sagte ein
Kinowelt-Sprecher am Freitag Reuters. Kölmel erwerbe 50,1
Prozent an Intertainment. Es werde derzeit aber nicht daran
gedacht, auf diesem Wege Kinowelt wieder an die Börse zu
bringen. "Das ist nicht in der Planung", sagte der Sprecher. Zum
Preis machte er keine Angaben.
Die Münchener Kinowelt Medien AG war einer der
Stars des Neuen Marktes, musste aber nach einer ungebremsten
Expansion 2001 Insolvenz anmelden. Der wegen
Insolvenzverschleppung und Untreue zu einer Bewährungsstrafe
verurteilte Kölmel und sein Bruder Rainer kauften das
Kerngeschäft aus der Insolvenzmasse zurück und gründeten das
Unternehmen in Leipzig neu. Beide hatten lange geplant, das
wieder aufgebaute Geschäft in den alten Börsenmantel
einzubringen. Das Vorhaben scheiterte aber, weil in diesem Fall
steuerliche Verlustvorträge in dreistelliger Millionenhöhe
verloren gegangen wären.
Mittlerweile ist die neue Kinowelt im inländischen
Filmverleih wieder die Nummer zwei unter den unabhängigen
Gesellschaften hinter Constantin. Hinzu kommt das
Geschäft mit der Auswertung von Filmen auf DVD.
hgn/mer
Bin mal gespannt wie das weiterläuft:)
This note was written while my computer was still working and when all letters were active
Now it seams that the letters T/t and Y/y are not working anymore I will replace this with
d for the T/t and i for the Y/y
sorri
...Ich freue mich darauf!
Euer kleiner Prinz! (...der die 1% Hürde auch schon seit längerem geknackt hat...)
Tja, wie man doch falsch liegen kann. Dachte schon im Frühjahr 2005 geht die Geschichte in Amerika zu Ende und was war? Wir warten noch immer... Naja vielleicht wirds ja was im nächsten Frühjahr!
Aber desto trotz die Story dürfte sich nicht verändert haben bzw. teilweise verwirklicht haben. Der einzige was ich damals nicht in Betracht gezogen habe, ist dass jetzt Kinowelt mit im Boot sitzt. Ok, muss ja nicht von Nachteil sein. Sehe die Situation eher bindigt positiv. Aber mal abwarten was Kinowelt noch mit Intertainment vorhat. Mir wäre es am liebsten sie verwirklichen meine Hypothese und bringen Kinowelt in den Mantel Intertainment zu Kleinaktionärgerechten Bedingungen ein. Mal abwarten ...
Aber als Intertainmentaktionär ist man ja warten gewöhnt, aber bitte nicht noch mal 2 Jahre:)
Gruß Papa_Schlumpf
DGAP-Adhoc: Intertainment AG (deutsch)
Intertainment AG: BaFin erteilt Sanierungsprivileg
Intertainment AG / Sonstiges/Sonstiges
16.12.2006
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------
BaFin erteilt Sanierungsprivileg
München, 16. Dezember 2006 - Die Kinowelt-Gruppe, Leipzig, hat der Intertainment AG, München, mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr das beantragte Sanierungsprivileg erteilt hat. Dadurch muss die Kinowelt-Gruppe den freien Aktionären der Intertainment AG kein Übernahmeangebot unterbreiten.
Das BaFin hat die Erteilung des Sanierungsprivilegs an zwei wesentliche Bedingungen geknüpft. Danach muss die Kinowelt-Gruppe die Epsilon Motion Pictures GmbH, Leipzig, bis zum 30. September 2007 im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Intertainment AG einbringen. Dabei dürfen das bestehende Filmvermögen, die Anzahlungen, die Forderungen und die flüssigen Mittel von Epsilon zum Zeitpunkt der Einbringung nicht weniger als 30 Millionen Euro betragen. Intertainment soll zudem unverzüglich eine Hauptversammlung einberufen.
Kinowelt hatte Epsilon im Verlauf dieses Jahres übernommen. Zuvor gehörte das Unternehmen zur Kirch-Gruppe. Die Co-Produktionsgesellschaft war an Filmen wie 'Mr. & Mrs. Smith' und dem vierfachen Oscargewinner 'Million Dollar Baby' beteiligt.
Die Kinowelt-Gruppe hält zur Zeit 53,61 Prozent an Intertainment. Sie hat diese Anteile im Laufe dieses Jahres erworben und zudem maßgeblich dazu beigetragen, dass Intertainment den im Januar 2006 gestellten Insolvenzantrag Ende Juni 2006 wieder zurücknehmen konnte.
Intertainment AG, Investor Relations Frauenplatz 7, 80331 München Telefon: (0 89) 2 16 99-0 Telefax: (0 89) 2 16 99-11 Internet: www.intertainment.de E-Mail: investor@intertainment.de
DGAP 16.12.2006
--------------------------------------------------
Sprache: Deutsch Emittent: Intertainment AG Frauenplatz 7 80331 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 21699- 0 Fax: +49 (0)89 21699-11 E-mail: investor@intertainment.de WWW: investor@intertainment.de ISIN: DE0006223605 WKN: 622360 Indizes: Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
--------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
News druckenName Aktuell Diff.% Börse
INTERTAINMENT AG Inhaber-Aktien o.N. 1,65 -9,84% XETRA