Arcandor AG nach der Insolvenz
Seite 294 von 333 Neuester Beitrag: 15.04.24 09:25 | ||||
Eröffnet am: | 27.07.10 13:42 | von: Horusfalke | Anzahl Beiträge: | 9.323 |
Neuester Beitrag: | 15.04.24 09:25 | von: HonestMeyer | Leser gesamt: | 1.028.946 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 43 | |
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https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolph_Karstadt
https://de.wikipedia.org/wiki/Karstadt_(Hannover)
Seit der Fusion mit Quelle werden die Warenhäuser der vormaligen Karstadt AG von der Karstadt Warenhaus GmbH (bis 2006 Karstadt Warenhaus AG), ( jetzt Zwischenholding der Arcandor AG Abschluss ), geführt.
http://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/...o_quicksearchlist%29=Suchen
https://de.wikipedia.org/wiki/Karstadt#Geschichte
Sportgeschäft in Hannover, Niedersachsen
Adresse: Große Packhofstraße 31-33, 30159 Hannover
https://www.karstadtsports.de/
https://www.goyellow.de/home/...s-karstadt-warenhaus-ag-hannover.html
Geführt derzeit als Zwischenholding Karstadt Warenhaus GmbH siehe Abschluss Arcandor AG 2010 / 2011 sowie (Stand: Dezember 2015)
https://www.karstadt.de/legal.html
Die weiteren notwendigen Tätigkeiten zur Abwicklung der Arcandor wurden bis zum Sommer 2015 durch eine als Abwicklungsgesellschaft fungierende ehemalige Konzerngesellschaft unterstützt. Diese Leistungen wurden danach nicht mehr benötigt.
Das System zur Erfassung von Chancen und Risiken wurde nach der Insolvenzeröffnung nicht fortgeführt, da die Arcandor AG ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
Abgewickelt Arcandor.com Forbidden
Karstadt GmbH´s erster Abschluss 2017 / Arcandor AG
Und Ja, nur auf "Glauben" verlasse ich mich nicht ,,, ))
http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/...iner-sport-sparte/20958480.html
Aufarbeitung dauert Jahre
Der Zusammenbruch des Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor ist jetzt schon mehr als sechs Jahre her. Doch der Insolvenzverwalter ist noch immer mit der Aufarbeitung der Pleite beschäftigt. Die Gläubiger dürften kaum etwas von ihrem Geld wiedersehen.
https://www.n-tv.de/wirtschaft/...g-dauert-Jahre-article16357071.html
Und in welchem Insolvenzverfahren einer AG auch immer die Gläubiger kaum etwas von ihrem Geld wiedersahen, gingen die Aktionäre leer aus. Weniger als 100% Insolvenzquote ist eben sehr sehr schlecht für die Aktionäre, richtig ?
Forbidden
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Ergo: keine Quelle. Also Horusfalke....was wird das hier ? Der Insolvenzverwalter hat vor, die Aktie von der Börse zu nehmen, wie mir scheint.
Ist dir der folgende Presse-Artikel aktuell genug ?
http://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/...hwinden/20912706.html
Das hat für mich ganz klar ein Gschmäckle...
Aber Arcandor hat nichts mit der neuen GmbH zu tun.
Fakten kann auch er nicht ändern.
Moderation
Zeitpunkt: 12.03.18 15:43
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Sonstiges - Link funktioniert nicht.
Zeitpunkt: 12.03.18 15:43
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Sonstiges - Link funktioniert nicht.
Was willst du uns den Sagen Horusfalke ?
Arcandor wird abgewickelt
Die Schulden übersteigen weit die Forderungen, es werden nicht alle Gläubiger ihr Geld bekommen.
Also für alle Aktionäre es bleibt nix übrig
Die Anteilseigner, zu denen auch die Quelle-Erbin Madeleine Schickedanz gehört, werden leer ausgehen. Zwar kann die Aktie des Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor weiter gehandelt werden, da es dem Insolvenzverwalter schlicht zu teuer ist, das Papier von der Börse zu nehmen. Doch erst wenn sämtliche Gläubigerforderungen gegen Karstadt und Arcandor befriedigt würden, müsste der Insolvenzverwalter auch die Aktionäre berücksichtigen. Das aber ist derzeit völlig ausgeschlossen.
https://www.wiwo.de/unternehmen/...solvenzplan-seite-3/5259278-3.html
https://www.focus.de/finanzen/boerse/...sinn-arcandor_aid_549620.html
Ich füge jetzt immer die Quellen ein da kritische Kommentare ohne Quellen gelöscht werden
Es gibt keinen Insolvenzplan oder eine Rettung für die Arcandor Aktie.
Für die Anfänger, lasst euch nicht verarschen und in solche Aktien reintreiben !!!!
Keine Warenhaus AG
keine Übernahme des Börsenmantels
Nichts absolut nichts
Nur ab und zu ein Zock
Und Horusfalke deine Berichte lasse ich löschen, weil sie nichts mit der AG zu tun haben.
http://www.xetra.com/blob/3339596/...Aktiengesellschaft_i.I._i.L..pdf
Zitat:
„.... Der Widerruf wird mit Ablauf des 08. März 2018 wirksam. Die sofortige Vollziehung .... wird angeordnet.“
Au backe.
[Leider wurde mein vorstehendes Posting noch nicht freigeschaltet. Das sollte darab liegen, das ich einen pdf-link gepostet habe. Den link, der von der Deutschen Börse sozusagen amtlicherseits, hinterlegt wurde.]
Wer die Delistingentscheidung nachlesen will: bitte in den FWB Newsroom gehen, dort Veröffentlichung von heute unter Buchstabe A.
Soll ab 8. März wirksam werden / wird auch Zeit, schön General Adieu / Prime welcome ...
http://www.ariva.de/forum/...er-insolvenz-416835?page=292#jumppos7324
Zum ´Widerruf`
http://www.deutsche-boerse-cash-market.com/.../fwb-bekanntmachungen-i
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 2a / § 46
(weggefallen) dafür Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
§ 39 Abs. 2 Satz 2
2. die Wertpapiere weiterhin ZUGELASSEN sind
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
Zu 3. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums
KEINE VERÖFFENTLICHUNG
Verweise zur Kenntnisnahme
1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
2a.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
§ 46 (weggefallen)
Dafür:
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Mit diesem Gesetzentwurf soll zum einen die Kapitalmarktgesetzgebung zu- sätzliche Vorgaben erhalten, um durch eine effizientere Regulierung und Beauf- sichtigung des Kapitalmarkts den beschriebenen Defiziten entgegenzuwirken. So sollen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflichten, die im regulier- ten Bereich bereits Standard sind, auf Vermögensanlagen im bisherigen Grau- marktbereich ausgedehnt werden. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Ge- bot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offenzulegen sowie über Bera- tungsgespräche ein Protokoll zu führen und dieses dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Zudem sollen strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufs- prospekten für Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögensan- lagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anle- ger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermö- gensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen sollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden.
Daneben sollen die verbleibenden kurzen Sonderverjährungsfristen im Pros- pekthaftungsrecht gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.
Im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung soll der Anlegerschutz gestärkt werden. Neue Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung sind ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzan- lagenvermittler übertragen werden.
Das ändert ja nix Arcandor wird abgewickelt
Deine ganzen "Vorhersagen"
Warenhaus AG, Übernahme des Aktienmantels nichts ist in den letzten 2 Jahren passiert.
http://www.xetra.com/blob/3339596/...Aktiengesellschaft_i.I._i.L..pdf
Wegen "gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 2a) BörsG"
... schriftlich Kontakt mit eurer Bank (Portfolio) aufnehmen
Bis auf Klärung der Arcandor AG WKN 627500 und einem möglichen Übernahmeangebot zur Ausbuchung der Aktien, dbzgl. schriftlich sperren lassen
Regressansprüche sowie gerichtliche Massnahmen sind vorbehalten
(Widerruf schreckt im ersten Moment ab, (Abschreckung kann alles sein ))
eventuell auch möglicher Handelsaussetzung Xetra / Frankfurt und Nebenbörsen
verweist ruhig dabei auch auf § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 2a / § 46
(weggefallen) dafür Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
http://www.xetra.com/blob/3339596/...Aktiengesellschaft_i.I._i.L..pdf
§ 39 Abs. 2 Satz 2
2. die Wertpapiere weiterhin ZUGELASSEN sind
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
Zu 3. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums
KEINE VERÖFFENTLICHUNG
Verweise zur Kenntnisnahme
1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
2a.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
§ 46 (weggefallen)
Dafür:
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Mit diesem Gesetzentwurf soll zum einen die Kapitalmarktgesetzgebung zu- sätzliche Vorgaben erhalten, um durch eine effizientere Regulierung und Beauf- sichtigung des Kapitalmarkts den beschriebenen Defiziten entgegenzuwirken. So sollen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflichten, die im regulier- ten Bereich bereits Standard sind, auf Vermögensanlagen im bisherigen Grau- marktbereich ausgedehnt werden. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Ge- bot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offenzulegen sowie über Bera- tungsgespräche ein Protokoll zu führen und dieses dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Zudem sollen strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufs- prospekten für Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögensan- lagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anle- ger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermö- gensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen sollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden.
Daneben sollen die verbleibenden kurzen Sonderverjährungsfristen im Pros- pekthaftungsrecht gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.
Im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung soll der Anlegerschutz gestärkt werden. Neue Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung sind ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzan- lagenvermittler übertragen werden.
Kennt du die Ausnahmen von §39 Absatz 2 Börsengesetz ?
Es geht nicht um den Widerruf kann möglich sein
wie im Post beschrieben
Hier ein Link zum Weiterhangeln und Telefonieren:
"Überdenken sollte man im Rahmen der Ende 2017 anstehenden Überprüfung allerdings noch
einmal die Frage, ob die Angebotspflicht wirklich flächendeckend eingreifen muss oder es
künftig nicht ermöglicht werden sollte, in Sonderfällen bei der Börse oder der BaFin eine
Befreiung von der Angebotspflicht zu beantragen. Empfehlen wird sich eine derartige
Befreiungsmöglichkeit namentlich dann, wenn bereits das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde; denn in diesem Stadium müssen die
Aktionärsinteressen hinter dem Interesse der Gläubiger, die mit der Börsenzulassung und den
Folgepflichten verbundenen Kosten einzusparen, zurückstehen"
http://institut-kreditrecht.de/pdf/gelbe_reihe/...elisting_160728.pdf