Arbeitnehmer sollen sich freikaufen dürfen


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Neuester Beitrag: 13.02.03 21:24
Eröffnet am:13.02.03 21:10von: NassieAnzahl Beiträge:2
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16074 Postings, 8194 Tage NassieArbeitnehmer sollen sich freikaufen dürfen

 
  
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13.02.03 21:10

BERLIN, 13. Februar. In der Diskussion über die Lockerung des Kündigungsschutzes sucht die Bundesregierung weiter nach einem mehrheitsfähigen Konzept. Erst bis zum Sommer will die rot-grüne Koalition ein umfassendes „Vorschlagspaket“ für Reformen am Arbeitsmarkt vorlegen. Union, FDP und Wirtschaft haben dagegen ihre Positionen schon deutlich ausformuliert.

Übereinstimmend wollen sie den Beschäftigten die Möglichkeit geben, zugunsten einer gesetzlich festgelegten Abfindung auf den Kündigungsschutz zu verzichten. Faktisch kann sich der Arbeitgeber auf diese Weise von der Sozialauswahl und der Pflicht, personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe nachzuweisen, freikaufen.

Ausnahmen für Leistungsträger

Die Abfindung soll zwischen einem halben und einem Monatseinkommen je Beschäftigungsjahr betragen, nach der Höhe der Betriebszugehörigkeit gestaffelt und nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Einig ist man sich zudem darin, die Sozialauswahl auf die drei Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten zu begrenzen und Leistungsträger nach Möglichkeit von der Sozialauswahl auszunehmen.

Nach einem vom FDP-Arbeitsmarktfachmann Dirk Niebel ausgearbeiteten Gesetzentwurf, der dieser Zeitung vorliegt, soll sich der Arbeitgeber statt zur Zahlung einer Abfindung auch zur Finanzierung einer Weiterbildung verpflichten können. Zudem verlangen die Liberalen, den Kündigungsschutz erst nach einer zweijährigen Probezeit und erst in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einsetzen zu lassen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) plädiert ebenfalls für eine Anhebung des Schwellenwerts auf 20 Mitarbeiter, fordert aber eine Probezeit von drei Jahren. Die Union hält dagegen an den bestehenden Schwellenwerten und Probezeiten fest. Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch darüber, für wen und von wann an das Optionsrecht gelten soll. Die Union will den Kündigungsschutz für bestehende Arbeitsverhältnisse nicht antasten, sondern das Wahlrecht auf Neueingestellte beschränken. Nach dem Willen der FDP sollen grundsätzlich alle Mitarbeiter - rückwirkend also auch die bereits Beschäftigten - eine Abfindung vereinbaren können.

Der Arbeitgeberverband geht noch weiter

Die BDA heißt dieses Modell gut; noch lieber aber würde sie den Unternehmen und den Beschäftigten die Möglichkeit geben, erst im Falle eines Arbeitsgerichtsprozesses die Abfindungslösung zu wählen.  Die Wahl einer Abfindung soll nach den Vorstellungen von Union und FDP für alle ordentlichen Kündigungen - betriebsbedingte, personen- und verhaltensbedingte - gelten. Auf diese Weise kämen auch solche Arbeitnehmer, denen völlig korrekt gekündigt würde, in den Genuß einer Abfindung.

Das BDA-Modell sieht dagegen eine Abfindungsoption nur bei fehlerhaften Kündigungen vor; der Arbeitgeber käme dadurch von der Pflicht zur Wiedereinstellung und Gehaltsnachzahlung frei, der Arbeitnehmer würde dafür entschädigt, daß er ein möglicherweise unzumutbares Arbeitsverhältnis nicht länger fortsetzt.

Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) hat bisher nur angekündigt, er wolle den Schwellenwert von fünf Beschäftigten, von dem an Betriebe dem Kündigungsschutz unterliegen, „abschleifen“. Dies könnte nach einem gleitenden Modell erfolgen, das der frühere niedersächsische Ministerpräsident Sigmar Gabriel zur Diskussion gestellt hatte und in dem jeweils die fünf zuletzt eingestellten Mitarbeiter nicht unter den Kündigungsschutz fielen.

Von einer bloßen Heraufsetzung des Schwellenwerts versprechen sich weder Clement noch die Grünen etwas. Mehr Sympathie zeigte deren stellvertretende Fraktionsvorsitzende Thea Dückert für den Vorschlag des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses, Rainer Wend (SPD), bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl durch gesetzlich festgelegte Abfindungen zu ersetzen.

 

1380 Postings, 8944 Tage volviceinfach ist immer gut

 
  
    #2
13.02.03 21:24
ich befürworte die abfindungsregelung. innerhalb der üblichen 6 monate probezeit gibts keine abfindung. danach sollte die abfindung aber sofort mindestens 2 gehälter sein. und dann pro beschäftigungsjahr um ein halbes monatsgehalt ansteigen. diese abfindung  geht im falle einer betriebsbedingten kündigung an den arbeitnehmer. liegt eine personenbedingte (arbeitsunfähig) kündigung vor, liegt es am verschulden ob der arbeinehmer die abfingund bekommt. bei einer handlungsbedingten kündigung (diebstahl, etc.) bekommt der arbeitnehmer die abfindung in keinem fall. um zu verhindern das arbeitgeber diese lücke ausnutzen um sich die kosten zu sparen geht die abfindung in jedem fall wo der arbeitnehmer seinen anspruch verwirkt hat als direktzuschuss an die arbeitslosenkasse - die haben dann endlich wieder genug kröten - schliesslich dürfen sie jetzt wegen blödheit eines arbeitnehmers mal wieder einen mehr durchfüttern.

mit so einer regelung verhindert man zu willkürliche kündigungen von arbeitnehmern wegen kurzfristigen nachfrageschwankungen, etc.
kündigungen an sich sind ok und manchmal unvermeidbar. aber bitte keine kündigungen aus reiner willkür oder "nasen"kündigungen. mit einer geregelten lösung für die abfindungen kann man dir arbeitsgerichte erheblich entlasten und per saldo kosten sparen.

ich bin für eine lockerung. die belebt unsere wirtschaft. aber keine geschenke ohne gegenleistung. niemals hire&fire tür und tor öffnen. dafür verdient man als arbeitnehmer zu schlecht (im vergleich zu freiberuflern). eine finanzielle abfindung würde das locker lösen. niemand schmeisst jemanden nach 20 jahren einfach so raus, wenn er dann 12 gehälter zahlen muss und keine gegenleistung bekommt. dann lieber die leute über die nachfragedelle tragen.

volvic


sollte aber nicht fällig sein bei handlungsbedingten kündigungen (diebstahl, etc.). damit der arbeitgeber nicht dauernd v  

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